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AutorenbildMag. Verena Kränkl

Außergewöhnliche Belastungen bei Hochwasserschäden: Steuerliche Absetzbarkeit

Hochwasserschäden bringen nicht nur emotionale, sondern auch finanzielle Belastungen mit sich. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, welche Kosten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können und welche Voraussetzungen dafür gelten.

 

 1. Definition und Absetzbarkeit

 

Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die zwangsläufig durch Katastrophenschäden entstehen. Es ist wichtig zu beachten, dass bloße Vermögensschäden nicht steuerlich absetzbar sind; nur die tatsächlichen Beseitigungskosten zählen.

 

 Arten von absetzbaren Kosten:

- Beseitigung unmittelbarer Katastrophenfolgen: z.B. Wasser- und Schlammreinigung, Abtransport von Sperrmüll, Trocknung von Räumen.

- Reparatur und Sanierung: z.B. Erneuerung von Fußböden, Reparatur von Gebäudeteilen, Sanierung von Kanalisationen.

- Ersatzbeschaffung: Neubau von Wohngebäuden oder Anschaffung von Möbeln und Fahrzeugen.

 

 2. Voraussetzungen für die Absetzbarkeit

 

Um Kosten steuerlich geltend zu machen, müssen folgende Punkte erfüllt sein:

- Vorlage der Schadensniederschriften der Gemeindekommission beim Finanzamt.

- Beleg durch Rechnungen.

 

Falls keine vollständige Niederschrift vorhanden ist, kann eine Selbsterklärung mit entsprechenden Rechnungen eingereicht werden.

 

 3. Steuerlich anerkannte Kosten

 

Die absetzbaren Kosten gliedern sich wie folgt:

 

 3.1. Kosten für Beseitigung

- Voll absetzbar sind alle Kosten im Zusammenhang mit der Beseitigung unmittelbarer Schäden, unabhängig von der Art des Objekts (Erstwohnsitz, Luxusgüter).

 

 3.2. Reparatur- und Sanierungskosten

- Teilweise absetzbar: nur für Gegenstände der üblichen Lebensführung, z.B. Wohnräume, nicht jedoch für Luxusgüter.

 

 3.3. Ersatzbeschaffungskosten

- Absetzbar sind die tatsächlichen Kosten bis zum Neupreis, jedoch nur bis zu einem durchschnittlichen Standard.

 

 4. Praktische Umsetzung der Absetzbarkeit

 

 4.1. Wohnhäuser und Wohnungen

- Kosten für den Hauptwohnsitz sind in voller Höhe absetzbar. Zweit- oder Ferienwohnungen sind ausgeschlossen.

 

 4.2. Einrichtungsgegenstände

- Absetzbar sind Möbel, Haushaltsgeräte und Textilien, jedoch nicht Zier- und Dekorationsgegenstände.

 

 4.3. Fahrzeuge

- Die Ersatzbeschaffung von PKWs ist absetzbar, wobei nur der Zeitwert im Zeitpunkt der Zerstörung berücksichtigt wird.

 

 4.4. Andere Haushaltsgegenstände

- Kosten für Schulbedarf, Werkzeuge und Vorräte sind vollständig absetzbar, Bekleidungsersatz bis zu 2.000 Euro pro Person.

 

 Fazit

 

Nach Hochwasserschäden können viele Kosten steuerlich abgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Informieren Sie sich genau, welche Kosten Sie geltend machen können, um finanzielle Entlastung zu erfahren. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich an einen Steuerberater zu wenden.

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